Social Media App „Clubhouse“ im Kreuzfeuer von Verbraucher- und Datenschützern

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Nach TikTok ist nun „Clubhouse“ der neue Hype im Social Media-Bereich. Kein Wunder, dass der Launch in Deutschland mit einem echten Hype verbunden war. Glücklich konnte sich schätzen, wer noch ein einen der heißbegehrten Invites zur gehypten Audio-App ergattern konnte.

Nach der großen Party stellte sich aber schnell Katerstimmung ein. Das Problem: Clubhouse weist gravierende Mängel im Hinblick auf die DSGVO auf. Nun befindet sich das soziale Netzwerk im Kreuzfeuer von Verbraucher- und Datenschützern.

Verbraucherzentrale mahnt Clubhouse-Betreiber ab

Wie User und Verbraucherschützer ein und dasselbe soziale Netzwerk betrachten, sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Auch bei Clubhouse war es im Grunde genommen nur eine Frage der Zeit, bis sich Verbraucherschützer zu Wort melden würden.

Die zentralen Kritikpunkte sind – wie so oft – nur auf Englisch verfügbare AGBs, ein fehlendes Impressum und „gravierende Mängel beim Datenschutz“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beschränkt sich jedoch nicht auf Kritik, sondern mahnt den Betreiber gleich ab. Dazu vzbv-Chef Klaus Müller über den Kurznachrichtendienst Twitter:


Die Kritik der Verbraucherschützer beschränkt sich nicht auf einen Twitter-Post. In einem umfangreichen Schreiben benennen die Verbraucherschützer klar die rechtlichen Mängel. Dabei fordert der vzbv in seinem Schreiben sogar die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ferner droht man mit dem Einreichen einer Klage sowie einem Bußgeld, sollte die Alpha Exploration Co. als Betreiber nicht auf die Unterlassungserklärung eingehen.

Wo bei Clubhouse der Hase im Pfeffer liegt

Das es neue Social Media-Anwendungen mit dem Datenschutz nicht unbedingt so genau nehmen, ist ein offenes Geheimnis. Bei dem exklusiven Netzwerk Clubhouse, das derzeit etliche Prominente pushen, hapert es jedoch an einigen besonders pikanten Stellen.

  • Mitglied des Netzwerks kann nur werden, wer ein iPhone besitzt, von einem anderen User eingeladen wird und der App Zugriff auf alle Telefonbuchkontakte einräumt. Damit fischt die Anwendung auch die Daten von Dritten ab, welche die App gar nicht selbst nutzen und davon natürlich nichts wissen.
  • Sowohl die AGB als auch die Datenschutz-Erklärung der App ist hierzulande lediglich auf Englisch verfügbar. Das mag nun die meisten jüngeren Nutzer, die des Englischen mächtig sind, nicht stören. Allerdings ist die App damit nicht DSGVO-konform. Auch ein Impressum fehlt komplett.
  • Durch die Aufzeichnung und das Speichern aller Gespräche auf US-Servern möchte der Betreiber aktiv gegen Hate-Speech vorgehen. Die Aufzeichnungen können laut dem Betreiber nur dann nach dem Beenden des Chats gelöscht werden, wenn keiner der Beteiligten den Chat zum Beispiel wegen Hate-Speech meldet. Der Rat der Verbraucherschützer: In Chats lediglich die Dinge sagen, die Nutzer so auch in der Öffentlichkeit sagen würden.

Auch Datenschützer rüsten sich für Auseinandersetzung

Neben der Verbraucherzentrale formieren sich aber auch schon Deutschlands Datenschützer für die anstehende Konfrontation mit dem App-Betreiber. Der hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar etwa hat dem Anbieter einen Katalog mit Fragen bzgl. der Einhaltung europäischer Datenschutzrichtlinien übersandt.

„Hier gilt es, zügig darauf hinzuweisen, welche Regeln auf dem Spielfeld Europa gelten und diese auch durchzusetzen“, so der Datenschutzbeauftragte. Laut Caspar sei es im Interesse aller europäische Nutzer, Dienste in Anspruch zu nehmen, die weder eigene noch fremde Rechte verletzen. Auch andere Datenschützer wie die saarländische Datenschutzbeauftragte Monika Grethel und die IT-Sicherheitsexperten-Gruppe „Zerforschung“ äußern ernste Bedenken. Diese gelten insbesondere im Hinblick auf das Speichern von Daten unbeteiligter Dritter.

„Dadurch geraten Kontaktdaten von zahlreichen Menschen, ohne dass diese überhaupt mit der App in Kontakt kommen, in fremde Hände, wo sie dann zu Zwecken der Werbung oder Kontaktanfragen verwendet werden können.“

Am Ende des Tages stellt sich die Frage, wie der US-Betreiber auf die offensichtlichen Datenschutzbedenken aus Europa reagiert. Sollte die von der Verbraucherzentrale eingereichte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden, droht diese mit einem Verfahren vor dem Berliner Landgericht samt entsprechendem Bußgeld.

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